Hilfreiches



Ihr benötigt eine neue Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)?

Eine neue allgemeine Betriebserlaubnis benötigt ihr, wenn ihr ein neues Moped erworben habt und keine Papiere erhaltet welche zur Anmeldung bei der Versicherung vorgelegt werden müssen. Um diese zu beschaffen habt ihr zwei Möglichkeiten:

1. Beim Tüv in eurer Nähe:
Das kostet etwa 40 Euro. Ein Kaufbeleg oder ähnlicher Nachweis und Daten über das Moped werden benötigt. Außerdem muss das Fahrzeug beim Tüv vorgestellt, was manchmal Zeit und Nerven kostet.

2. Online beim Kraftfahrt-Bundesamt bestellen
Ist für alle mit Internet ersten bequemer und auch etwas günstiger. Ca. 30 Euro kostet der Spaß. Benötigt werden hier Daten zum Fahrzeug ( Typ; Fahrgestellnummer; Baujahr), eure vollständige Anschrift und Telefonnummer. Den Antrag könnt ihr Online unter www.kba.de --> Fahrzeugtechnik --> Fahrzeugtypdaten und amtliche Daten aus Typgenehmigungen --> Auskünfte und Informationen --> Auskünfte zu gültigen ABE-Betriebserlaubnissen als HTML, PDF oder RTF ausfüllen.

Wie melde ich ein Kleinkraftrad an?

1. Bei den meisten Versicherungen z. B. Allianz; ÖSA oder HUK ist es möglich ein Versicherungskennzeichen zu erwerben. Der Preis liegt in der Regel für 12 Monate bei 50 bis 70 Euro. Um Geld zu sparen ist es deshalb ratsam sich bei verschiedenen Versicherungen nach dem Preis zu erkundigen. Bei einigen Versicherungen gibt es auch gestaffelte Preise. So kostet das VKZ ab April noch 95%, ab Mai 90% usw. Neuerdings unterscheiden die Versicherungen auch Fahrer über 23 Jahre und diejenigen die jünger sind. Für die "Fahranfänger" ist die Versicherung erfahrungsgemäß etwa 25 - 30 Euro teurer. Die Farbe des Versicherungskennzeichens ändert sich jedes Jahr und es ist immer vom 01.03.XX bis zum 28/29.02. des darauffolgenden Jahres gültig.

2. Bis 2013 war es möglich ausschließlich bei der Allianz eine Mopedversicherung abzuschließen. Dafür war kein Wertgutachten nötig, das Kleinkraftrad musste nur mindestens 30 Jahre als sein. Gefahren werden durfte so viel wie man wollte und das für nur 25 Euro pro Jahr. Laut Aussage der Allianz wurde diese Versicherung von vielen Fahranfänger ausgenutzt die erfahrungsgemäß mehr Unfälle verursachen. Daher wird wurde diese Versicherung wieder abgeschafft.


Darf ich mit Führerscheinklasse M Mopeds mit einer bauartbedingen
Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 60km/h fahren?

Die Antwort lautet Jain. Mit Klasse M dürfen Mopeds bzw. Kleinkrafträder im Sinne der Vorschriften der DDR mit einer bbH von bis zu 60 km/h gefahren werden sofern sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Sperber (SR4-3) und S 70 dürfen nicht mit Klasse M gefahren werden. Für alle die den Gesetzestext genau nachlesen möchten:

Klasse M:
Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: keine
Fahrzeuge gemäß FeV (Fahrerlaubnisverordnung):

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
  • Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
  • Kleinkrafträder im Sinne der Vorschriften der DDR:


Wie melde ich einen Sperber, S 70 oder SR 80 richtig an?

Die oben genannten Fahrzeuge haben eine bbH von über 60km/h und fallen so nicht unter die Sonderregelung durch den Einigungsvertrag. Also können sie auch nicht mit einem Versicherungskennzeichen angemeldet werden sondern zählen als Leichtkrafträder. Leichkrafträder sind alle Zweiräder zwischen 50 - 125 ccm und maximal 15 PS (11 kW). Der Sperber hat zwar weniger als 50 ccm (nämlich 49,6 ccm), allerdings zählt er aufgrund der Höchstgeschwindigkeit von 75km/h auch nicht zu einem Moped. Somit werden die Fahrzeuge als Leichtkrafträder angemeldet. D.h. sie benötigen ein amtliches Kennzeichen, eine Haftpflichtversicherung deren Höhe sich nach der Schadensfreiheitsklasse richtet und alle zwei Jahre ist die Haupt- und Abgasuntersuchung (ab Baujahr 1989) fällig. Hierbei ist anzumerken, dass alle Versicherungen Leichtkrafträder bis 80km/h um ein vielfaches teurer versichern (je nach Versicherung bis zu 700 Euro im Jahr ohne Kasko) als über 80 km/h (ca. 100 Euro). Die hohe Versicherungssumme liegt an der Kategorie bis 80km/h. Fahranfänger mit Führerscheinklasse A1 dürfen zwischen 16 - 18 Jahren nur gedrosselt fahren. Und genau in diese Kategorie ruscht man auch mit einem Sperber oder SR 80, egal ob man Fahranfänger ist oder nicht. Da diese Art der Versicherung teilweise den Wert des Fahrzeuges überschreitet melden viele ihr Fahrzeug als Moped an. Aus einem Sperber wird so schnell ein Habicht, aus S 70 ein S 50/S 51 und aus einem SR 80 der kleinere SR 50. Der Gesetzeshüter ist in der Regel nicht in der Lage die Fahrzeuge zu unterscheiden. Das soll aber kein Freibrief sein. Wer das tut, macht sich strafbar.

Was passiert wenn ich ein Leichtkraftrad als Moped anmelde?
Hier kursieren wilde Gerüchte. Es ist richtig, dass ihr ohne Versicherungsschutz unterwegs seid. Die Haftpflicht vom Moped hilft euch nicht weiter. Habt ihr nur Führerscheinklasse M oder B (die M enthält) kommt noch fahren ohne Fahrerlaubnis hinzu. Führerscheinklasse A(1) wird benötigt. Falsch hingegen ist die Behauptung, ihr würdet wegen Steuerhinterziehung angeklagt werden, denn Leichtkrafträder sind steuerfrei. Im Fall eines Unfalls tragt immer ihr die Schuld, denn ihr hättet nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Jeder Fahrzeugführer sollte sich also vorher der Strafe bewusst sein, die er mit einem Versicherungskennzeichen riskiert.

Versichern als Leichtkraftrad über 80km/h:
Durch eine Einzelabnahme bei Tüv kann man die bbH von 75 auf über 80 km/h anheben. Also ganz legales Tuning. Dadurch spart man bei der Versicherung mehrere hundert Euro im Jahr und hat das Geld schnell wieder drin.

Versichern als Moped (Versicherungskennzeichen):
Statt zu tunen, ist es ebenso möglich die Leistung soweit zu verringern, das die bbH höchstens 60km/h beträgt. Jedoch reicht das herabsetzen der bbH nicht aus, denn ein SR80 mit 60km/h in den Papieren ist ein Fahrzeug, dass es in der DDR nicht gab. Somit fällt es nicht in die Regelung des Einigungsvertrags. So ergeben sich zwei Möglichkeiten:

1. Eine vollständige Umtypisierung auf ein Fahrzeug für das die Sonderregelung gilt:
Aus einen Sperber kann ein Habicht gemacht werden (SR80 zu SR50; S70 zu S50). In diesem Fall muss alles umgebaut werden. D.h. der Motor, Luftfilter, Sekundärübersetzung etc. Anschließend steht noch eine Vollabnahme bei Tüv an. Dieses Vorhaben ist sehr kostspielig und macht keinen Sinn, denn man hätte sich auch gleich einen S50 kaufen können.

2. Herabsenken der bbH auf 45 km/h:
Die Mopeds die heute verkauft werden, dürfen nur 45 km/h fahren. Um also einen Sperber als Moped anzumelden, muss er auf 45 km/h gedrosselt werden. Hierbei ist es egal wie das erreicht wird. Nach der Abnahme bleibt der Fahrzeugtyp weiterhin bestehen, wohingegen bei der ersten Variante der Typ geändert wird.

Versicherung als Leichtkraftrad bis 80 km/h als Oldtimer:
Einige Versicherungen bieten Oldtimerversicherungen für Motorräder an. Erst ab einem hohen Marktwert (ca. 10000 Euro) wird ein Wertgutachten benötigt. Der Versicherungsbeitrag für Haftpflicht liegt bei etwa 30 Euro jährlich. Die Schadensfreiheitsklasse spielt keine Rolle. Abgasuntersuchung ist nicht nötig. Da es sich um eine Oldtimerversicherung handelt, eignet sich nur der Sperber aufgrund seines Alters.

Alter des Mopeds anhand der Rahmennummer feststellen

Wer kennt das nicht: Man bekommt eine Simmi und die hat kein Typenschild mehr. Sofern die Rahmennummer (Fahrgestellnummer) noch vorhanden ist, können euch vielleicht diese Listen helfen, dass Alter des Fahrzeugs zu erfahren.

Fahrgestellnummern mit Baujahren für SR1 und SR2
Fahrgestellnummern mit Baujahren für KR50
Fahrgestellnummern mit Baujahren für Schwalbe
Fahrgestellnummern mit Baujahren für Duo
Fahrgestellnummern mit Baujahren für SR 4-X
Fahrgestellnummern mit Baujahren für S50; S51 und S70

Was mache ich wenn ich ein Moped finde und es behalten möchte?

Hierzu hat Adrian auf seinem Blog einen sehr ausführlichen Artikel geschrieben. Hier der Originaltext:

Im Schwalbennest taucht regelmäßig die Frage auf, wie man Eigentümer einer gefundenen Schwalbe werden kann. Die Ausgangslage ist dabei immer sehr ähnlich: Schwalbenfreund X spaziert in der Stadt A durch die Gegend und sieht in einer dunklen Seitengasse eine Schwalbe stehen. Bei näherer Betrachtung stellt er fest, dass sie seit langer Zeit nicht mehr bewegt wurde (Reifen platt, Moos auf dem Sitzpolster, etc.). Daraufhin beschließt er, dass Fahrzeug zu retten. Er klingelt bei allen Nachbarn und fragt nach dem Eigentümer. Niemand kennt ihn, aber jeder weiß, dass die da schon ewig steht. Er pinnt einen Zettel an die Schwalbe. Niemand meldet sich. Also was nun? Einfach Schloss aufbrechen und nach Hause schieben? Hmmm, lieber nicht. Egal wie ranzig das Dingen ist: Es wäre immer noch ein Diebstahl und auch Sachbeschädigung! Und das Risiko, dass das raus kommt, wenn sie eines Morgens mal nicht mehr in der Gasse steht ist recht hoch. Zumal ja mittlerweile auch jeder in der Nachbarschaft weiß, dass man an der Kiste interessiert ist…. Aber nicht den Kopf hängen lassen: Es gibt einen legalen Weg für lau an die Schwalbe zu kommen: Der Fund gemäß §§ 965ff. BGB. Das Prozedere ist dann folgendes:

1. Der Schwalbenfreund zeigt dem Fund/-Bürgerbüro (Oder alternativ, aber nicht ganz so geeignet, der Polizei/ der Stadtreinigung) den Fund der Schwalbe gemäß § 965 II BGB an. Also einfach hingehen, Sachbearbeiter aussuchen und sagen: “In der XY-Straße steht seit Jahren ein Moped, dass anscheinend niemandem gehört. (Begründungen und Ausführungen, warum es da schon ewig steht folgen nun.) Ich möchte es als Fund melden.”

2. Er bietet dann an, das Schwälbchen gemäß § 966 I BGB bei sich zuhause in Verwahrung zu nehmen. (Wichtig: An die Haftung gemäß § 968 und die Herausgabepflicht gemäß § 967f. denken!)

3. Jetzt kommt der beste Teil: Nun weißt der Vogelfreund die Behörde (gerne auch nachdrücklich und mehrmals) bei der er den Fund anzeigt drauf hin, dass er gemäß § 973 I BGB das Eigentum an dem Schwälbchen erwerben möchte.

4. Nach dem Ablauf von 6 Monaten ist sie dann offiziell seine und der frühere Eigentümer kann ihm nix mehr.

5. Im Freudentaumel sollte er dran denken, sich von der Behörde den Eigentumserwerb schriftlich bestätigen zu lassen (Rahmennummer und Motornummer), damit es keine Probleme bei der Neubeantragung der Papiere und einer eventuellen Diebstahlsanzeige des früheren Eigentümers gibt.

Es kann nicht schaden, wenn man sich die einschlägigen §§ ausdruckt und mit zum Amt nimmt. Sollte man das Fahrzeug in einer größeren Stadt finden, ist die ganze Geschichte meist sehr einfach. Dort haben die Sachbearbeiter schon mal von sowas gehört und sind froh, dass sie sich nicht selbst um die Entsorgung kümmern müssen.

In einer Kleinstadt oder auf dem Lande sieht die Sache meist schwieriger aus. Die erste Frage ist meistens: “Sowas geht?!” und danach wird auch gerne gesagt, dass ein Eigentumserwerb nicht möglich sei, weil über das Nummernschild der Eigentümer ja noch ausfindig gemacht werden kann und das Fahrzeug somit kein “Fund” im Gesetzessinne ist. Dies ist aber nur zum Teil richtig.

Verloren” im Gesetzessinne ist eine Sache (gemäß Palandt/Bassenge, 66. Auflage, 2007, Vorb. v. § 965 Rn. 1), wenn sie besitzlos aber nicht herrenlos ist. Nicht besitzlos sind liegengelassene und versteckte Sachen, deren Lage dem Eigentümer bekannt ist und deren Wiedererlangung jederzeit möglich ist. Ebenfalls nicht besitzlos sind Sachen, die gestohlen wurden, oder die verlegt wurden, aber deren Lage noch nicht endgültig vergessen ist. Als verloren gelten allerdings Sachen, an denen der Besitzer (nicht zu verwechseln mit Eigentümer!) seinen Besitz aufgegeben hat. (Hat er auch das Eigentum aufgegeben könntet ihr die Schwalbe einfach so mitnehmen, allerdings sind die Anforderungen an die Vermutung SEHR hoch! Selbst bei Sperrmüll ist sie umstritten…) Dadurch, dass der Eigentümer die Schwalbe über lange Zeit Wind, Wetter, Vandalismus und Verfall (nicht mehr verkehrstauglich) ausgesetzt hat, ist zu vermuten (hier sind die Anforderungen geringer als beim Eigentum), dass er seinen Besitz an ihr aufgegeben hat. Damit ist sie dann eine Fundsache. Punkt. Aus. Ob der Eigentümer noch ausfindig gemacht werden kann, oder nicht, ist unerheblich für die Eigenschaft als Fund! Das wird erst interessant, wenn es um den Eigentumserwerb durch euch geht.

Nachdem ihr also den Fund gemeldet und euer eigenes Interesse bekundet habt, muss das zuständige Amt sich darum kümmern den Besitzer/Eigentümer ausfindig zu machen. Gelingt ihr das nicht bzw. vergehen 6 Monate in denen er sich bei ihr oder euch nicht meldet, so erwerbt ihr das Eigentum an der Sache. Dies läuft automatisch und per Gesetz. Da kann die Behörde also nichts dran drehen. Egal, ob es theoretisch noch möglich ist, den eigentlichen Eigentümer ausfindig zu machen oder nicht! Das Amt kann sich also nicht um seine Arbeit drücken, indem es sagt, dass ist kein Fund!

Ihr habt allerdings kein Recht darauf, die Sache während der 6 Monate bei euch zu verwahren. Wenn die Behörde darauf besteht, ist sie bei ihr abzugeben (siehe § 967 BGB).

Diese Einschätzung des Fundrechts ist auch auf andere Dinge und Fahrzeuge zu übertragen. Wichtig ist halt nur immer, dass man darlegen kann, warum es wahrscheinlich ist, dass der Besitzer sein Besitzrecht aufgegeben hat. Sagt die Behörde dazu: “Nein, dass sehen wir nicht so.” steht man natürlich doof da. Eventuell hilft dann noch das Verlangen nach dem Vorgesetzten oder die Drohung mit der Dienstaufsichtsbeschwerde, aber wenn dass auch nicht hilft, würde dann nur noch der ungewisse Weg zum Anwalt bzw. Verwaltungsgericht bleiben.

Anders sieht die Situation allerdings beim klassischen Scheunenfund aus. Dort können unter Umständen schon die Grundsätze des Schatzfundes gelten. Die jetzt hier auch noch auszubreiten würde den Rahmen des Blogs endgültig sprengen.

Ergänzung: In meinen Ausführungen oben, habe ich vergessen den § 977 BGBvergessen zu erwähnen: Ihr seit dem früheren Eigentümer noch 3 Jahre lang zu Herausgabe nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Da gibts aber reichlich Schlupflöcher und der frühere Eigentümer müsste erstmal gegen euch klagen. Die Kosten wird er regelmäßig scheuen. Also alles halb so wild.

Abschließend noch das obligatorische: Nämlich, dass die obigen Darstellungen lediglich meine persönliche Meinung wiedergeben und kein offizieller Rechtsrat sind. Watt weiß ich, was nen Gericht zu sowas sagt….